Freie-Saaten e.V.

Nichtkommerzielle Gesellschaft im Dienste des Erhalts sowie der Verfügbarkeit pflanzlicher und tierischer Ressourcen im Sinne von Allgemeingut für die Allgemeinheit

Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet „Freie-Saaten“. Er ist eine nichtkommerzielle Gesellschaft im Dienste des Erhalts sowie der Verfügbarkeit pflanzlicher und tierischer Ressourcen im Sinne von Allgemeingut für die Allgemeinheit.

(2) Er ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Registerblatt VR 60272 eingetragen.

(3) Er hat seinen Sitz in 67459 Böhl-Iggelheim, Rheinland-Pfalz, Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Verein ist sowohl in Deutschland wie auch weltweit tätig.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet, der Verein dient der Erhaltung und Verbreitung von natürlichen seltenen, vom Aussterben bedrohten oder womöglich alsbald nicht mehr vorhandenen Nutz- und Kulturpflanzen sowie der Erhaltung und Verbreitung von seltenen gefährdeten Nutztierrassen.
Da die vorbenannten Pflanzen und Tiere jedoch für die Artenvielfalt und das ökologische Gleichgewicht der Welt - auch und gerade in der Zukunft - von wesentlicher Bedeutung sind, hat es sich der Verein zum Ziel gesetzt dem Verlust dieser natürlich gegebenen genetischen Vielfalt entgegenzuwirken.
Der Verein hat es sich daher auch insbesondere zum Ziel gesetzt der Verunreinigung der vorbenannten Nutz- und Kulturpflanzen durch freigesetzte genetisch manipulierte Organismen entgegenzuwirken und durch sein Wirken auf ein Verbot der Freisetzung von genetisch manipulierten Organismen in Deutschland hinzuwirken.
Der Verein ist ausschließlich auf biologische Pflanzenzüchtung und Saatgutgewinnung sowie artgerechte, biologische Tierhaltung und Tierzucht ausgerichtet. Die Anwendung von chemischen oder synthetischen Hilfsmitteln, wie die der so genannten „konventionellen“ Landwirtschaft entspricht nicht den Zielen und dem Zweck des Vereins. Der Verein verfolgt zur Verwirklichung seiner Ziele Forschungsarbeit unter der vorrangigen Einbeziehung des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Tierwelt und der Menschheit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien sowie religiöser Gemeinschaften verwenden.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5) Mit den Mitteln des Vereins darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und den Zielen des Vereins zu dienen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung.

(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung innerhalb der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende des jeweiligen Kalenderjahres in dem die schriftliche Erklärung des Austritts dem Vorstand zugegangen ist. Eine schriftliche Erklärung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Übermittlung der Austrittserklärung in Textform per einfachem Brief, Telefax oder Email erfolgt.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes vornehmen. Der Ausschluss bedarf der schriftlichen Begründung und der nachträglichen Bestätigung der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ist zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung sowohl der ordentlichen als auch der außerordentlichen Versammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens sieben wahl- und stimmberechtigten Mitgliedern oder nach einer halbstündigen Wartezeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern innerhalb dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen wird.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammmlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden oder wenn die Einberufung von mindestens Eindrittel der Mitglieder schriftlich begründet verlangt wird.

§ 11 Kassenwart und Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenwart und zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Der Kassenwart ist für die Buchführung und die Erstellung des Kassenberichts zuständig. Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Schriftführer und Versammlungsprotokoll

Die Mitgliederversammlung wählt einen Schriftführer auf die Dauer von drei Jahren. Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Protokollen ist das Original der Anwesenheitslisten der jeweiligen Mitgliederversammlung beizufügen. Die Mitglieder bestätigen in der jeweiligen Anwesenheitsliste mit ihrer Unterschrift ihre Teilnahme an der jeweiligen Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die selbständige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmmehrheit von Vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den steuerbegünstigten Verein Dachverband Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Nutzpflanzenvielfalt zu verwenden hat.

(3) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart bestellt.

(4) Der letzte Vorstand des Vereins hat die Auflösung dem zuständigen Registergericht schriftlich anzuzeigen.


Ursprüngliche Satzung wurde in Haßloch am 13.02.2008 von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.

Die Satzungsänderung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 17.03.2019 in Böhl-Iggelheim einstimmig beschlossen.